§ 69 MINBESTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

9. Abschnitt Verwaltungsvorschriften
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 69 Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit
(1) Jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit hat beim Finanzamt für Großbetriebe einen Mindeststeuerbericht einzureichen.
(2) Die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten können die Verpflichtung zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts gemeinsam auf eine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit derselben Unternehmensgruppe („benannte örtliche Einheit“) übertragen.
(3) Die Übertragung ist dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts nachzuweisen.

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