§ 16 MINBESTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 16 Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag
(1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Abs. 2).
(2) Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen:
1. Aufwandswirksame erfasste Steuern (§ 37) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.
2. Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Z 1 erfasst sind.
3. Aufwandswirksame Steuern, die aufgrund einer
a) anerkannten NESRegelung (§ 2 Z 28),
b) anerkannten PESRegelung (§ 2 Z 18) oder
c) anerkannten SESRegelung (§ 2 Z 44)
zu entrichten sind.
4. Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 2 Z 37).

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