§ 37 MINBESTG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Berechnung der angepassten erfassten Steuern
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2023
§ 37 Erfasste Steuern
(1) Erfasste Steuern sind:
1. Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiesen sind,
2. Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (§ 2 Z 43) erhoben werden,
3. Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
4. Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.
(2) Zu den erfassten Steuern zählen nicht:
1. Steuern, die aufgrund einer
a) anerkannten PES,
b) anerkannten SES oder
c) anerkannten NES
erhoben werden,
2. nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (§ 2 Z 37) und
3. Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des § 32 Abs. 1 entrichtet.

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