§ 16 MILBFG 2004

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 16 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 bis 3 und des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend,
2. hinsichtlich des § 11 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 12,
a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung.

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