§ 67 MEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2010
§ 67
(1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Der Termin für die nächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Fünfjahresintervallen.
(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.

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