§ 66 MEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2010
§ 66 3. Schankgefäße
Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte