§ 22 MEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2010
§ 22
Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

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