§ 21 MEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 28.12.2022
§ 21
Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen:
1. die Getränke, die gemäß § 20 in Schankgefäßen oder Ausschankmaßen ausgeschenkt werden müssen,
2. die spezifischen Anforderungen an Schankgefäße sowie Ausschankmaße, insbesondere
a) die Werkstoffe und Nenninhalte,
b) die beim Inverkehrbringen zulässigen Abweichungen (Fehlergrenzen),
c) die Bestimmungen über die Kennzeichnung.

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