§ 52 MEDIENG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.03.2009
§ 52 Begutachtungsrecht der Medien
Den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die das Medienwesen betreffen, Stellung zu nehmen.

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