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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2005
§ 51
Auf Mitteilungen oder Darbietungen in einem Medium, dessen Medieninhaber seinen Sitz im Ausland hat (ausländisches Medium), sind über § 50 Z 1 hinaus die §§ 6 bis 21, 23 sowie 28 bis 42 anzuwenden,
- 1. wenn das Medium im Inland verbreitet worden ist, empfangen oder abgerufen werden konnte,
- 2. soweit der Verletzte oder Betroffene zur Zeit der Verbreitung Österreicher war oder einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland hatte oder sonst schwerwiegende österreichische Interessen verletzt worden sind und
- 3. soweit durch die Mitteilung oder Darbietung eines der folgenden Rechtsgüter verletzt worden ist:
- a. Ehre und wirtschaftlicher Ruf,
- b. Privat- und Geheimsphäre,
- c. sexuelle Integrität und Selbstbestimmung,
- d. Sicherheit des Staates oder
- e. öffentlicher Friede.
