§ 23 MEDIENG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Vierter Unterabschnitt Verbotene Einflussnahme auf ein Strafverfahren
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 23 Verbotene Einflußnahme auf ein Strafverfahren
Wer in einem Medium während eines Hauptverfahrens nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift, im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts oder im bezirksgerichtlichen Verfahren nach Anordnung der Hauptverhandlung, vor dem Urteil erster Instanz den vermutlichen Ausgang des Strafverfahrens oder den Wert eines Beweismittels in einer Weise erörtert, die geeignet ist, den Ausgang des Strafverfahrens zu beeinflussen, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

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