§ 22 MEDIENG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Dritter Unterabschnitt Bild- und Tonaufnahmen und -übertragungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 22 Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen
Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.

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