§ 33 MAKLERG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

4. Teil: PERSONALKREDITVERMITTLER
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 33 Begriff
Personalkreditvermittler ist, wer als Makler gewerbsmäßig für Kreditwerber Kreditgeschäfte (Geldkreditverträge und Gelddarlehen) im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (BWG), vermittelt, die nicht durch Hypotheken sichergestellt sind.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte