§ 1 MAKLERG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

1. Teil: ALLGEMEINER TEIL Begriff und Tätigkeit des Maklers
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1996
§ 1 Begriff
Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.

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