§ 19 MAKLERG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

3. Teil: HANDELSMAKLER Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 19 Begriff
(1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.

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