§ 18 MAKLERG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 18 Zwingende Bestimmungen
Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden.

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