§ 4 LV-FING

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 4
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und
3. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung.

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