§ 8 LIEGTEILG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 8
Wurde ein Einspruch rechtzeitig nicht erhoben, so ist hierüber auf Antrag eine Bestätigung unter Anführung der Aufgefordeten, die Einspruch nicht erhoben haben, auszustellen.

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