§ 7 LIEGTEILG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 7
(1) Der Einspruch ist bei dem Grundbuchsgerichte mündlich oder schriftlich anzubringen. Von einem Einspruch ist der Antragsteller zu verständigen.
(2) Verspätete Einsprüche sind Von Amts wegen zurückzuweisen.

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