§ 38 LIEGTEILG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 38
Soweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften des Gesetzes vom 6. Februar 1869, R. G. Bl. Nr. 18, verwiesen wird, treten AN deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.

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