§ 37 LIEGTEILG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 37
Die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften, wonach die Teilung oder die Ab- und Zuschreibung von Grundstücken nicht oder nur unter gewissen Bedingungen zulässig ist, bleiben unberührt.

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