§ 161 LFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für die Haftung
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2006
§ 161 Mitverschulden des Geschädigten
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (Abgb) sinngemäß anzuwenden.

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