§ 160 LFG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 160 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei der Beförderung von Reisegepäck oder Frachtgut ist die Haftung für Fahrlässigkeit'>Leichte Fahrlässigkeit für den Fall der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung bei Frachtgut mit einem Betrag von 22 SZR pro Kilogramm, bei Reisegepäck mit einem Betrag von 1 288 SZR Beschränkt.
(2) Im Übrigen sind Vereinbarungen, nach denen die Haftung des Beförderers aus dem Beförderungsvertrag ausgeschlossen oder Beschränkt wird, unwirksam.

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