§ 54 LFBAG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 54 Gebührenbefreiung
Für Eingaben, Schriften und Rechtsgeschäfte gemäß diesem Bundesgesetz sind keine Stempel- oder Rechtsgebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957 (WV), zu entrichten.

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