§ 53 LFBAG 2024

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

8. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 19.04.2024
§ 53 Strafbestimmungen
Wer eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Berufsbezeichnung (§ 37 Abs. 5 bzw. § 41 Abs. 5) unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte