§ 6 KWK

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.2015
§ 6 Herkunftsnachweise
Die Anerkennung der Herkunftsnachweise sowie die Überwachung sind in den aufgrund der grundsatzgesetzlichen Regelungen gemäß § 71 ElWOG 2010 erlassenen Landesgesetzen geregelt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte