§ 5 KWK

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.2015
§ 5 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. „bestehende KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung“ jene Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, für die vor dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden;
2. „Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
3. „hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 festgelegten Kriterien entspricht;
4. „KWK-Anlagen („Kraftwärmekopplungsanlagen“)“ Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, in denen aus Primärenergieträgern gleichzeitig elektrische Energie und Nutzwärme erzeugt wird;
5. „KWK-Energie“ elektrische Energie, die unmittelbar und effizienzmaximiert als Koppelprodukt bei der Erzeugung von Nutzwärme hergestellt wird;
6. „neue KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, deren Baubeginn nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt;
7. „öffentliche Fernwärmeversorgung“ die entgeltliche Abgabe von Nutzwärme für Raumheizung und Warmwasser über ein Leitungsnetz in einem bestimmten Gebiet zu Allgemeinen Bedingungen an eine Mehrzahl von Kunden;
8. „erneuerte KWK-Anlagen“ jene KWK-Anlagen, bei denen der Baubeginn für die Erneuerung nach dem Inkrafttreten der KWK-Gesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 72/2014, erfolgt und deren Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper, exklusive Grundstückskosten) betragen; dies gilt auch für thermische Kraftwerksanlagen, denen Anlagenteile zur Auskopplung von Wärme neu hinzugefügt werden.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) sowie des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).
(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

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