§ 38 KUVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1993
§ 38 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen
(1) Die Ansprüche auf Geldleistungen können unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten von der Versicherungsanstalt, vom Dienstgeber oder von einem Träger der Sozialhilfe auf Rechnung der Versicherungsleistung nach deren Anfall, jedoch vor deren Flüssigmachung gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b EO sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung der Versicherungsanstalt seine Ansprüche auf Geldleistungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Versicherungsanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten oder seiner nahen Angehörigen gelegen ist.
(3) Die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche können weder übertragen noch verpfändet werden. Der Teilersatz der Bestattungskosten (§ 88 Z 2 lit. a) kann nur in den in Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte