§ 88 KUVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 88 Leistungen der Unfallversicherung
Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);
b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c)
c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);
d) Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);
e) Versehrtengeld (§ 109);
f) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110).
2. Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
a) Teilersatz der Bestattungskosten (§ 111);
b) Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116).

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