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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 88 Leistungen der Unfallversicherung
Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
- 1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
- a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);
- b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c)
- c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);
- d) Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);
- e) Versehrtengeld (§ 109);
- f) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110).
- 2. Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes des Versicherten:
