§ 157A KUVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 157a Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde AN das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

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