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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 16 Entziehung der Berufsberechtigung
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
- 1. das Diplom gemäß § 31 oder
- 2. der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder
- 3. der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7
(3) Wenn
- 1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und
- 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(5) Im Falle eines Strafverfahrens gegen einen Berufsangehörigen haben
- 1. die Staatsanwaltschaften über den Beginn und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und
- 2. die Strafgerichte über
- a) die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
- b) die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
(6) Die Gerichte sind verpflichtet, den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über
- 1. die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und
- 2. die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis
