§ 15 KTG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 15 Berufsausübung
Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.

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