ART. 2 KSCHG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

Kategorie:

Artikel II
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1985
Art. 2
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
2. Dieses Bundesgesetz ist auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte