§ 7 KONSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.05.2019
§ 7 Beglaubigungen durch die Konsularbehörden
Die Vornahme von Beglaubigungen und die Anbringung sonstiger Vermerke auf Urkunden durch die Konsularbehörden richten sich nach dem Konsularbeglaubigungsgesetz – KBeglG, BGBl. I Nr. 95/2012.

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