§ 22 KONSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 23.05.2019
§ 22 Familienmitglieder nicht vertretener Unionsbürger in Drittstaaten
Nicht die Unionsbürgerschaft besitzende Familienmitglieder, die nicht vertretene Unionsbürger in einem Drittstaat begleiten, erhalten von den zuständigen Vertretungsbehörden konsularischen Schutz im selben Umfang und unter denselben Bedingungen, wie er den nicht die Unionsbürgerschaft besitzenden Familienmitgliedern österreichischer Staatsbürger gewährt wird.

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