§ 21 KONSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 23.05.2019
§ 21 Konsularischer Schutz durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt
Wenn ein gemäß § 26 Abs. 2 konsultierter Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Unionsbürger besitzt, beabsichtigt, dem nicht vertretenen Unionsbürger selbst konsularischen Schutz zu gewähren und dies gegenüber den Konsularbehörden bestätigt, so sind diese nicht verpflichtet, dem nicht vertretenen Unionsbürger konsularischen Schutz zu gewähren.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte