§ 11 KONSG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.05.2019
§ 11 Beteiligte und deren Vertreter (zu den §§ 8 bis 10 AVG)
(1) Partei im Verfahren der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(2) Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters selbst Anträge stellen.
(3) § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen.

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