§ 10 KONSG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 23.05.2019
§ 10 Anwendbarkeit des AVG
(1) Im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben kommt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 19 bis 20, 22, 44a bis 44g, 63 bis 67 und 74 bis 79 zur Anwendung, sofern
1. zunächst unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
2. andere Bundesgesetze und
3. zuletzt dieses Bundesgesetz
nichts anderes vorsehen.
(2) Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, sind im behördlichen Verfahren der Vertretungsbehörden nicht anzuwenden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte