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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 26 Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel
(1) Zur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, reihen und dokumentationen) sind der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh jährlich 13,5 Millionen Euro vom Bund per 31. Jänner zu überweisen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
(3) Die Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der Gmbh'>Gmbh'>RTR-Gmbh'>Gmbh für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.
