§ 34 KKG

Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 34 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 6 die Bundesministerin für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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