§ 27 KKG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 18.03.2025
§ 27 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen:
1. den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8);
2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

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