Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 3 Berichtspflicht
(1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
- 1. der Bürgermeister dem Gemeinderat
- a) bis 31. Dezember 2027 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
- b) insoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2029 über die Verwendung der Mittel
- 2. diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
- 3. die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.
(2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.
