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Stand der Gesetzgebung: 26.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 2 Finanzzuweisung für Investitionen
(1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 620 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (FVG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
- 1. beträgt vorweg für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner und
- 2. wird am darüberhinausgehenden Gesamtbetrag der Finanzzuweisung je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel ermittelt.
(3) Von der Finanzzuweisung werden
- 1. von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 1 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% und
- 2. von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 2 im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteil
