§ 6 KIG 2020

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) § 1, die §§ 2 und 4 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.

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