§ 25 KGRG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 14.04.2016
§ 25 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung der §§ 10 bis 17 ist, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.
(3) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin betraut.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte