§ 23 KGRG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 14.04.2016
§ 23 Strafbestimmungen
(1) Wer Vorsätzlich
1. ein Kulturgut entgegen den Bestimmungen des § 4 nach Österreich einführt oder entgegen den Bestimmungen des § 9 Z 1 entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder
2. Sicherungsmaßnahmen gemäß § 22 vereitelt oder gegen sie verstößt,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
(2) Wer
1. es vorsätzlich unterlässt, gemäß § 9 Z 2 Aufzeichnungen zu führen, oder
2. diese vorsätzlich vorzeitig vernichtet,
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.
(3) Wer es Vorsätzlich unterlässt, gemäß § 21 Auskünfte zu erteilen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.

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