§ 12 KFLG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2000
§ 12 Befreiung von der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft, Gleichstellung mit Inländern
Die Aufsichtsbehörde kann von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 Z 2 erster Satz aus Gründen des öffentlichen Interesses befreien. Staatsangehörige einer Nichtvertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind gegen Nachweis der formellen Reziprozität seitens der zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens Inländern gleichgestellt.

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