§ 11 KFLG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 14.02.2013
§ 11 Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nachweislich vorliegen.

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