§ 38 KARTG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 25.04.2017
§ 38 Verfahrensart
Das Kartellgericht und das Kartellobergericht entscheiden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Im Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße ist § 39 Abs. 4 AußStrG nicht anzuwenden.

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