§ 37M KARTG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 27.12.2016
§ 37m Ordnungsstrafen
Gericht'>Das Gericht hat gegen Parteien und deren Vertreter sowie Dritte Ordnungsstrafen bis zu 100.000 Euro zu verhängen, wenn diese
1. relevante Beweismittel dem Beweisführer entziehen, beseitigen oder zur Benützung untauglich machen,
2. die Erfüllung der mit einer Anordnung zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder
3. nach § 37k Abs. 5 und 6 unzulässig Beweismittel benutzen.

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